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Sitemap Downloads Partner und Links / Partner and links Anmeldung / Registration Kontakt / Contact Impressum / Imprint Vorteile einer ISO 9001 Zertifizierung / Advantage Ausbildung von Fahrschullehrern

AUSBILDUNG VON FAHRSCHULLEHRER

Ausbildung von Fahrschullehrer 

§ 64c. (1) Zweck der Ausbildung ist es, dem Fahrschullehrer jene Kenntnisse zu vermitteln, die für ihn zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung notwendig sind.

(2) Die Ausbildung von Fahrschullehrern darf nur in Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber über

 

1. geeignetes Fachpersonal,
2. geeignete Räumlichkeiten im Sinne des 64a Abs. 1,
3. Lehrmittel im Sinne des 64a Abs. 3 und
4. Schulfahrzeuge im Sinne des 63a und des 63b Abs. 2
verfügt.

(4) Die Ausbildung hat unter der Aufsicht und Verantwortung eines Ausbildungsleiters zu erfolgen. Der Ausbildungsleiter hat die organisatorische und fachlich qualifizierte Abwicklung der Ausbildung sicherzustellen.

(5) Für Fachvorträge müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:

1. je ein Vertreter der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
2. eine rechtskundige Person,
3. eine Person, welche das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzt oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden hat,
4. eine Person, die über besondere pädagogische Kenntnisse in der Erwachsenenbildung verfügt,
5. ein Absolvent der Fachrichtung Psychologie einer Universität mit verkehrspsychologischen Kenntnissen und Erfahrungen, und
6. ein Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung, der während der Einbringung des Antrages gemäß Abs. 3 unmittelbar vorangehenden fünf Jahre hauptberuflich in einer Fahrschule unterrichtet hat.
Die in Z 1 bis 6 genannten Personen müssen im Besitz einer Lenkberechtigung für die Gruppe B sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Z 1 bis 6 angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung stehen.

(6) Die Ermächtigung ist jeweils auf die Dauer von längstens fünf Jahren zu erteilen. Sie ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch vorliegen. Sie ist zu widerrufen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Erteilung vor dem Ablauf der Frist weggefallen ist.

(7) Die Ausbildung darf nur durch das Fachpersonal erfolgen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen und nach Maßgabe der Lehrinhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten mindestens 330 Unterrichtseinheiten sowie mindestens 60 Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung II zu dauern. Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten Unterricht. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zu einer Einheit zusammengefasst werden, wobei zwischen solchen Unterrichtseinheiten dann eine Pause von 20 Minuten einzuhalten ist. Das Erreichen der einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende Lernkontrollen festzustellen.

(8) Wenn eine zentrale Ausbildungsstätte zur Vereinheitlichung der theoretischen und praktischen Ausbildung eingerichtet ist, hat der Abschluß der Ausbildung im Ausmaß von mindestens

40 Unterrichtseinheiten an dieser Ausbildungsstätte zu erfolgen.

(9) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Gruppe nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle, zu ergänzen.

(10) Die praktische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Gruppe nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen. Sie hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrerberechtigung, durch Mitfahren bei Schulfahrten und durch probeweises Erteilen von praktischem Unterricht unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrerberechtigung zu erfolgen.

(11) Über die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung zum Fahrschullehrer und über den positiven Abschluß in den Unterrichtsgegenständen Berufsrecht sowie Pädagogik I und II (Abschnitte 9, 12 und 13 des Lehrplanes gemäß Anlage 10d) ist eine Bestätigung auszustellen. Die Lehrbefähigungsprüfung (§ 118 KFG 1967) darf nur abgenommen werden, wenn diese Bestätigung vorgelegt wird.

Gesetzesnummer
10011385
Dokumentnummer
NOR40039905 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Hauptdokument



Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 683/1988
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 64d
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung

KDV 1967
Index
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz
Text

Ausbildung von Fahrlehrern

 

  § 64d. § 64c über die Ausbildung von Fahrschullehrern ist auf die Ausbildung von Fahrlehrern sinngemäß anzuwenden, ausgenommen die Abschnitte 13 und 14 (Pädagogik II und Unterrichtsübungen) gemäß Anlage 10d.

Gesetzesnummer
10011385
Dokumentnummer
NOR40039906 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Hauptdokument



Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2004
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 64e
Inkrafttretensdatum
19.03.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung

KDV 1967
Index
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz
Text

Lehrplanseminar

 

§ 64e. (1) Im Lehrplanseminar gemäß § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 sind nach einer theoretischen Einführung die Fähigkeiten der angehenden Fahrlehrer und Fahrschullehrer im Umgang mit den Fahrzeugen der jeweiligen Klassen durch eine praktische Ausbildung unter Zugrundelegung des jeweiligen Praxislehrplanes zu verbessern. Über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrplanseminar ist von der zur Ausbildung von Fahrlehrern/Fahrschullehrern ermächtigten Stelle eine Bestätigung auszustellen. Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgestellte Bestätigungen über die Absolvierung eines sogenannten Praxisersatzseminares bleiben weiter gültig.

(2) Lehrplanseminare für die Klassen A und B umfassen jeweils zwei Tage (16 Unterrichtseinheiten). Am ersten Tag ist jedenfalls auch ein Fahrsicherheitstraining durchzuführen, am zweiten Tag sind jedenfalls die bei der praktischen Fahrprüfung vorgesehenen Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen.

(3) Das Lehrplanseminar für die Klasse B+E umfasst acht Unterrichtseinheiten. Dabei sind anhand des Praxislehrplanes Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen.

(4) Lehrplanseminare für die Klassen C, C1, D, C+E, C1+E und D+E haben jeweils drei Tage (24 Unterrichtseinheiten) zu umfassen. Dabei sind anhand des Praxislehrplanes Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen. Ein Lehrplanseminar für die Klasse C gilt auch für die Klasse C1. Ein Lehrplanseminar für die Klasse C+E oder D+E gilt auch für die Klasse C1+E.

Gesetzesnummer
10011385
Dokumentnummer
NOR40050929 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Hauptdokument



Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 308/1999
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
08.09.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung

KDV 1967
Index
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz
Text

   § 65. Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer

 

(1) Die im § 118 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführte schriftliche theoretische Prüfung hat sich über wenigstens ein Thema aus dem im Abs. 2 angeführten Prüfungsstoff zu erstrecken. Während der Ablegung der schriftlichen Prüfung müssen die Prüfer nicht anwesend sein, wenn dafür gesorgt ist, daß der Prüfungswerber die Prüfung ohne fremde Hilfe ablegt.

(2) Bei der mündlichen Prüfung müssen beide Prüfer anwesend sein. Der jeweils in Betracht kommende Prüfer hat sich durch eingehende Fragen zunächst davon zu überzeugen, ob der Prüfungswerber entsprechende Kenntnisse über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe maßgebenden Vorschriften und über das richtige Verhalten bei besonderen, mit der Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge, mit der Beschaffenheit der Fahrbahn und mit den Sichtverhältnissen zusammenhängenden Umständen und Gefahren und über die Vermeidung der Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer besitzt. Er hat ferner festzustellen, ob der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse über die Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge besitzt und in der Lage ist, entsprechende Fragen hinsichtlich der Behandlung der Fahrzeuge während des Betriebes und ihrer Wartung und Instandhaltung zur Gewährleistung ihrer Betriebssicherheit zu beantworten. Der Prüfungswerber muß seine Fähigkeit durch klare Beantwortung und Erklärung der ihm gestellten Fragen in einer auch für den Laien leicht faßbaren Art erweisen.

(3) Bei der praktischen Prüfung sind dem Prüfungswerber besondere Aufgaben zu stellen, die eine richtige Beurteilung seiner Fähigkeiten erlauben, dem Lernenden mit der nötigen Eindringlichkeit auch während des Verkehrs die erforderlichen Anweisungen zu geben. Hiebei ist auch seine Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen festzustellen. Bei der praktischen Prüfung haben beide Prüfer auf dem Prüfungsfahrzeug oder auf einem Begleitfahrzeug Platz zu nehmen.

(4) Bei der Lehrbefähigungsprüfung hat auf Verlangen der Behörde der Besitzer oder eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Prüfungswerber ausgebildet worden ist, anwesend zu sein. Sind die Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist für eine nicht bestandene Prüfung verschiedener Ansicht, so ist die eine längere Frist vertretende Ansicht maßgebend. Bei einem Ergänzungsgutachten im Verfahren über die Ausdehnung einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung ist eine neuerliche eingehende Prüfung über die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften insbesondere dann vorzunehmen, wenn die bisherige Berechtigung vor dem Inkrafttreten der jeweils geltenden Verkehrsvorschriften erteilt worden war.

(5) Der Prüfungsstoff hat die im Lehrplan gemäß Anlage 10d angeführten Unterrichtsgegenstände, ausgenommen die Abschnitte 9, 12 und 13, zu umfassen.

Gesetzesnummer
10011385
Dokumentnummer
NOR40039907 Dieses Dokument zu den Favoriten hinzufügen Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Hauptdokument



Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 683/1988
Typ



Vorteile einer ISO 9001 Zertifizierung / Advantage

Für Fragen stehen wir ihnen gerne unter der Telefonnummer 0316 821 921 zur Verfügung.