Wir über uns Preise News und Tipps Auto & Co Dein Weg zu uns Termine Klassen Rentals Pressemeldungen Jobs bei Roadstars Facebook
Startseite News und Tipps

News und Tipps


News und Informationen Zulassungsbescheinigung im Scheckkartenformat Tipps zum Preisvergleich Kollektivvertrag

Sitemap Downloads Partner und Links / Partner and links Anmeldung / Registration Kontakt / Contact Impressum / Imprint Vorteile einer ISO 9001 Zertifizierung / Advantage Ausbildung von Fahrschullehrern

NEWS UND TIPPS

 

Datenbank: Die billigsten Tankstellen

 

Die staatliche Spritpreisdatenbank kommt am 16. August 2011 und ist bereits fertig. Eine Umkreissuche der nächsten Tankstellen soll Autofahrer entlasten.

 

Mehr Transparenz beim Einkauf von Sprit soll endlich sichergestellt werden. Zu mehr Wettbewerb hat sich die Politik ja nicht durchgerungen, kürzere Preisangaben und kartellrechtliche Schritte gab es nicht. Auch die Regel für die Optik, nur mehr einmal am Tag Preise erhöhen zu dürfen hat sich als kontraproduktiver Populismus herausgestellt.

Nun kommen aber endlich erste Schritte in die richtige Richtung: Eine Datenbank im Internet zeigt die zehn nächstgelegenen Tankstellen an, von den fünf billigsten Tankstellen davon auch die Preise. Die E-Control will damit sicherstellen, dass man nur die nächsten Tankstellen beobachtet und nicht durch die Anreise noch zusätzlich Sprit verbraucht. Dass das am Land bei fünf Tankstellen schon viele Kilometer sind und in Wien keinen Sinn macht, sei dahin gestellt, aber die grundsätzliche gestiegene Transparenz ist zu befürworten.

Interessant wird aber noch, ob der Staat die Datenbank der e-Control auch für Kontrollen nutzt - Preisabsprachen und fehlender Wettbewerb durch Kartelle lassen sich da ja deutlich ablesen, wenn man die Statistiker an die Daten läßt. Erst dadurch könnte aus einer Transparenz auch eine Kontrolle der Marktwirtschaft werden - und das wäre die beste Nachricht für die kostengeplagten Autofahrer...

-> Link: Spritpreisrechner

 

Was Skater, Scooter und Radfahrer dürfen

 
  • Egal ob mit Fahrrad, Skates oder Roller - als oberste Regel gilt, sich immer so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer wie z.B. Fußgänger weder gefährdet noch behindert werden.

  • Außerdem dürfen sich Unter-zwölf-Jährige mit Fahrrad, Skates oder Roller im öffentlichen Verkehr nur in Begleitung fortbewegen. Der Begleiter muss mindestens 16 Jahre alt sein. Ausgenommen sind Kinder mit Radfahrausweis, der bereits ab dem zehnten Lebensjahr erworben werden kann.

  • Inlineskaten ist auf Gehsteigen, Radwegen im Ortsgebiet, in Wohn- und Spielstraßen und Fußgängerzonen erlaubt - auch kombinierte Geh- und Radwege dürfen benutzt werden.

  • Fahrbahn, Mehrzweckstreifen oder markierte Fahrstreifen, in denen der Radverkehr gegen die Einbahn erlaubt ist, sind für Skater tabu.

  • Skateboards, Tretautos, Scooter, Dreiräder und Kinderroller gelten als "Kinderspielzeug" und dürfen auf dem Gehsteig, in der Fußgängerzone, in Wohn- oder Spielstraßen nur dann verwendet werden, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Fahren auf der Fahrbahn, am Radweg und auf Radfahrstreifen ist nicht erlaubt.

  • Für Radfahrer gilt: Auf Gehsteigen oder Gehwegen ist das Radeln verboten. Gibt es einen Radweg oder einen Geh- und Radweg, muss dieser von Radfahrern auch benützt werden. Nebeneinanderfahren ist nur auf Radwegen, in Wohnstraßen und auf öffentlichen Straßen bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt.

  • Radfahrer, die andere Personen oder Kinder auf dem Rad mitnehmen wollen, müssen zumindest 16 Jahre alt sein.

  • Ist das mitgeführte Kind unter acht Jahre alt, benötigt es einen eigenen passenden Kindersitz.

  • Der Kindersitz muss hinter dem Fahrer angebracht werden.

  • Außerdem muss der Kindersitz mit einem Gurtsystem und höhenverstellbaren Beinschutz, einem Fixierriemen für die Füße und einer Lehne zum Abstützen des Kopfes ausgestattet sein.

Fahrrad-Anhänger
Wer Kinder mit einem Rad-Anhänger befördern will, muss dafür sorgen, dass die Kinder nicht mit den Speichen in Berührung kommen können und sich nicht zwischen Hinterrad und Radabdeckung einklemmen können. Fahrradanhänger müssen außerdem über eine Lichtanlage und ein rotes Rücklicht bzw. Rückstrahler und über eine geeignete Rückhalteeinrichtung verfügen. Zudem müssen sie mit einer mindestens 1,5 Meter hohen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel und entsprechenden Abdeckungsvorrichtungen ausgestattet sein.

Helme und andere Schutzausrüstung

In Österreich gibt es keine Helmtragepflicht für Radler ab 12 Jahren, dennoch sollte ein Fahrradhelm zur Grundausstattung gehören. Kinder unter 12 Jahren müssen seit 31. Mai 2011 beim Radfahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm gebrauchen.

Auch beim Inlineskaten sind Helm und Schutzausrüstung wie Handgelenk-, Ellbogen und Knieschützer ein Muss.

Eltern müssen darauf achten, dass ihre Sprösslinge beim Spielen keine Fußgänger gefährden, sonst kann eine Strafe von bis zu 72 Euro drohen.

 

Auslaufen der Übergangsbestimmungen zum Mopedausweis

 

Wer einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 gültigen Bestimmungen erworben hat, kann bis zum 1. September 2011 die Ausstellung eines Mopedausweises für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge ohne zusätzliche praktische Ausbildung beantragen. Ab dem 1. September 2011 ist eine praktische Schulung am Übungsplatz in der Dauer von 6 UE mit einem Fahrzeug der jeweils angestrebten Art zu absolvieren.

Wer „glaubhaft macht“, dass er vor dem 1. September 2009 zulässigerweise ohne einen Mopedausweis Motorfahrräder gelenkt hat und bereits 24 Jahre alt war, dem ist bis zum 1. September 2011 auf Antrag ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen. Ab dem 1. September 2011 muss die jeweilige Ausbildung und Prüfung komplett absolviert werden.

 

Fahren mit L-17 Führerscheinen in Deutschland -
neue Regelung!

 

In Zusammenhang mit der Anerkennung der vorgezogenen Lenkberechtigung L17 in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich überraschend folgende neue Situation:

Das deutsche Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat dem BMVIT aufgrund einer Anfrage mit Schreiben vom 28.06.2011 mitgeteilt, dass ab 1.Juli 2011 Inhaber einer vorgezogenen Lenkberechtigung "L 17", welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei nur vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland keinen PKW lenken dürfen.

Bei Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland dürfen solche Personen einen PKW lenken, sofern kein Führerscheinumtausch vorgenommen wird.

Wird der Umtausch des Führerscheines beabsichtigt, so kann die Lenkberechtigung für die Klasse B erst bei Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden. Vorher ist nur eine Teilnahme am "Begleiteten Fahren ab 17" möglich.

Somit ergibt sich bis auf weiteres folgende Situation:
Inhaber einer österreichischen L17-Lenkberechtigung geht nach Deutschland, ist noch keine 18 Jahre alt und

• ist nur vorübergehend in Deutschland (touristisch, kein Wohnsitz)
-> darf dann NICHT FAHREN!

 
Für Fragen stehen wir ihnen gerne unter der Telefonnummer 0316 821 921 zur Verfügung.