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Fahrschule Roadstars Graz Führerschein

LKW-Führerschein

So kommst du ans Ziel
LKW Führerschein - Fahrschule Roadstars Graz

Fahrschule Roadstars - Das CDE Kompetetenzzentrum

Die Vorteile einer C, CE, D Ausbildung bei der Fahrschule Roadstars

 
 
LKW Führerschein Fahrschule Roadstars Graz

Moderner Kraftwagenzug MAN Euro 6 mit Zentralachsanhänger, der das Rangieren
wesentlich erleichtert

Verkehrsübungsgelände mit über 3000qm für den leichten Einstieg in die Thematik
Berufskraftfahrerausbildung

Klasse C1 - DER LKW-FÜHRERSCHEIN

LKW mit leichtem Anhänger

Zugfahrzeug, bei dem die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 7500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen. Mit dem Führerschein der Klasse C1 darf ein leichter Anhänger (höchstens zulässiges Gesamtgewicht max. 750 kg) gezogen werden. 

Mindestalter
Die Fahrprüfung darf frühestens am 18. Geburtstag absolviert werden. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Eine Lenkberechtigung für die Klasse C1 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller in Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. 

Prüfungsfahrzeuge der Klasse C1 mit

  • einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,
  • einer Länge von mindestens 5 m,
  • einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
  • einem Antiblockiersystem,
  • einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABI. Nr. L 370 vom 31.Dez. 1985, S 1 ff 
  • einem Frachtraum, der zumindest so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass Sicht nach hinten nur über die beiden Außenspiegel des Fahrzeuges möglich ist.

 

Unser MAN-LKW ist das modernste Grazer Schulfahrzeug mit Automatikgetriebe

Klasse C1E

LKW mit Tandem-anhänger

Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt;

Mindestalter: 18 Jahre

Prüfungsfahrzeuge:
Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und Anhängern mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

  • einer Gesamtläge von mindestens 8 m,
  • einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km und
  • einem Frachtraum, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist.

Klasse C

LKW - Unser MAN mit Schadstoffklasse EURo 6 - der Umwelt zuliebe

Gilt für

  • Zugfahrzeuge, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,
  • Sonderkraftfahrzeug,
  • Fahrzeuge der Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden - und Es sich entweder um Überprüfung- oder Begutachtungsfahren zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient;

 

Der Führerschein der Klasse C oder CE darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eines der folgenden Kriterien erfüllt

  • Das 21. Lebensjahr vollendet.
  • Das 18. Lebensjahr vollendet und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 19 GütbefG.
  • Den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ - gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit - erfolgreich abgeschlossen und mindestens 18 Jahre alt.
  • Mindestens 18 Jahre und ausschließlich zum Zweck des Lenkens folgender Fahrzeug:
    • Die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden.
    • Mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeit Probefahren auf der Straße gemacht werden, und neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen sind.

Die Lenkberechtigung für die Klasse C wird nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt.

Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/I (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/I beträgt.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse C mit

  • Einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12000 kg,
  • Einer Gesamtmasse von mindestens 10000 kg,
  • Einer Länge von mindestens 8 m,
  • Einer Breite von mindestens 2,4 m,
  • Einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,
  • Einem Antiblockiersystem,
  • Einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABI. Nr. L 370 vom 31.Dez. 1985, S 1 ff und
  • Mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen
  • Einem Frachtraum, der einen geschlossenen Körper darstellt, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem gewährleistet ist, dass die Sicht nach hinten nur mit den Außenspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist
  • Einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h

Klasse CE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse mehr als 750 kg.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse CE
Entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die

  • Eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15000 kg haben,
  • Eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,
  • Eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,
  • Eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen
  • Mit einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,
  • Einem Antiblockiersystem,
  • Einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABI. Nr. L 370 vom 31.Dez. 1985, S 1 ff ausgestattet sind und
  • Einen Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuge möglich ist

Klasse D1

Autobus, Omnibus - Wir kooperieren mit den Grazer Verkehrsbetrieben

Kraftwagen mit mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Plätzen für zu befördernde Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von 8 m;

Mindestalter: 21 Jahre

Eine Lenkberechtigung für die Klasse D1 wird nur erteilt, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist und für die Leistung Erster Hilfe (16-Stunden-Kurs) entsprechend ausgebildet ist. Für die Erteilung der Klasse D1 ist aber keine Fahrpraxis erforderlich.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse D1 mit

  • einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,
  • einer Länge von mindestens 5 m,
  • einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80km/h,
  • einem Antiblockiersystem und
  • einem Kontorollgerät entsprechend der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABI Nr. L370 vom 31.12.1985, S.8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266?2009, ABI.Nr.L339 vom 22.12.2009 S.3;

Klasse D1E

Kleinbus mit Anhänger

  • Kraftwagen der Klasse D1 mit einem Anhänger und einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, falls bei der Genehmigung des Fahrzeuges nichts anderes festgelegt worden ist.

Die Lenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse DE, wenn der Lenker die Lenkberechtigung der Klasse D1 besitzt, und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

  • einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
  • einem Frachtraum des Anhängers, der aus einem geschlossenen Körper mit einer Breite und Höhe von mindestens 2 m zieht.

Klasse D

Autobus, Omnibus

  • Kraftfahrzeug mit mehr als 6 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,
  • Sonderkraftfahrzeuge;

Mindestalter für den Autobus- und Omnibus-Führerschein

Grundsätzlich beträgt das Mindestalter 24 Jahre. Eine Lenkberechtigung für die Kasse D, D19 und DE(D1E) darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist.
Weiteres darf eine Lenkberechtigung für die Klasse D oder DE bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres erteilt werden, wenn

  • Fahrzeuge von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden,
  • mit dem Fahrzeuge zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen sind,
  • der Antragsteller Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs, 1 des GelverkG oder § 44b Abs. 1 des KflG ist.

 

Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0.05 mg/I beträgt.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse D mit

  • einer Länge von mindestens 10 m,
  • einer Breite von mindestens 2,4 m,
  • einem Antiblockiersystem,
  • einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABI. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
  • einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h

Klasse DE

autobus, omnibus mit Anhänger

  • Zugfahrzeug der Klasse D mit einem Anhänger und einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, Falls bei der Genehmigung der Fahrzeug nichts anderes festgelegt worden ist.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse DE

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und

  • einer Breite von mindestens 2,4 m,
  • einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80km/h und
  • einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist.

Klasse F

Traktor, Arbeitsmaschine

  • Zugmaschinen
  • Motorkarren,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
  • landwirtschaftliche selbtsfahrende Arbeitsmaschinen,
  • Transportkarren, jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie
  • Einachszumaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit seiner Eigenmasse und seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeitvon nicht mehr als 25 km/h entspricht und
  • Besondere Kraftfahrzeuge.

(gilt nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese Lenk- Berechtigung anerkannt haben)

Mindestalter für den Traktorführerschein

  • vollendetes 16. Lebensjahr, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzuge unter Nachweis der erfolderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung der nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen.
  • vollendetes 18. Lebensjahr.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse F

Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugemaschinen allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlge gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfung zu verwenden.

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Paul Komposch - begeisterter Kunde der Fahrschule Roadstars

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An der Fahrschule Roadstars hat mir am besten der neue Mercedes Fuhrpark gefallen. Die Fahrstunden mit meinem Fahrlehrer waren immer lustig.
Paul Komposch
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